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BMA → Bestandsschutz und Meldertausch

Das Thema „Bestandsschutz“ führt in der täglichen Praxis bei der Veränderung von bestehenden Brandmeldeanlagen immer wieder zu Irritationen. In vielen Fällen berufen sich die Betreiber älterer Brandmeldanlagen auf den Bestandsschutz für Anlagen die vor 2006 in Betrieb genommen wurden. Für Planer und Facherrichter stellt sich jetzt das Problem, den Betreiber von der Notwendigkeit der technischen Änderung zu überzeugen. Auf der einen Seite stehen die normativen Anforderungen und Verpflichtungen zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen, auf der anderen Seite das wirtschaftliche Ziel den Aufwand und die Kosten für den Umbau möglichst gering zu halten.

Kurzübersicht
Der Bestandsschutz ist ein Begriff aus dem Baurecht und gemäß der Definition im Grundgesetz Ländersache. Das bedeutet, dass jedes der 16 Bundesländer in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) eine eigene Regelung zum Bestandsschutz treffen könnte. Um diese Regelung zu vereinheitlichen wurde im Jahr 2008 auf EU-Ebene eine Musterbauverordnung (MBO) durch die Bauministerkonferenz abgestimmt.

Die Landesbauordnungen folgen den inhaltlichen Festlegungen der MBO und sind somit in allen Bundesländern nahezu identisch. Grundsätzlich ist aber immer die, entsprechend der Lage des Bauobjektes, geltende LBO zu berücksichtigen, in der auf Landesebene in einigen Themen auch erhebliche Unterschiede zur MBO möglich sind.

Der Bestandsschutz regelt das rechtliche Verhältnis zwischen dem Eigentümer eines Gebäudes und der jeweiligen Landesbauaufsicht. Verstöße können sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben.

Was bedeutet das für Brandmeldeanlagen (BMA)?
Vereinfacht dargestellt gibt es für Brandmeldeanlagen nur einen „indirekten" Bestandsschutz. Der Bestandsschutz eines Gebäudes erlischt u.a. dann, wenn bauliche Maßnahmen durchgeführt werden, die nicht durch die Baugenehmigung abgedeckt sind oder die Nutzung des Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile geändert wird. Können Anforderungen an die bestehende Brandmeldeanlage nicht erfüllt werden, besteht die Möglichkeit in den Brandschutzvorschriften den Punkt „Zulassung der Abweichung“ anzugeben. Diese sind mit einem Sachverständigen, den autorisierten Behörden und mit der Feuerwehr abzustimmen. Ab dem Jahr 2006 wurde jedoch der erforderliche Austausch von Brandrauchmeldern in der DIN14675 normativ erfasst.


Bestandschutz und Meldertausch

  • Brandmeldeanlagen vor 2006
    Für Brandmeldeanlagen die vor 2006 errichtet und in Betrieb genommen wurden gibt es keinen detailliert beschriebenen Bestandsschutz. Zu diesem Zeitpunkt war auch der Austausch von Brandrauchmeldern noch nicht in der DIN14675 geregelt.
    Deshalb kann man im Allgemeinen ableiten, dass diese Anlagen weiter betrieben werden dürfen, wenn folgende Punkte erfüllt sind…:
    1. eine VdS-Anerkennung vorliegt
    2. die Nutzung des Gebäudes nicht verändert wird
    3. keine baulichen Maßnahmen durchgeführt wurden, die nicht durch die Baugenehmigung abgedeckt sind
    4. der Überwachungsumfang durch Austausch von Komponenten nicht verringert wird
    5. eine fachkundige Feststellung zur einwandfreien Funktion und dem Erreichen des festgelegten Schutzzieles vorliegt
    6. durch den Zustand des Objektes Leib und Leben nicht gefährdet werden
    7. die Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeigentümers eingehalten wird

    In der Praxis ist jedoch davon auszugehen, dass alleine die Punkte 5, 6 und 7 beim Betrieb von, zum heutigen Zeitpunkt 14 Jahre alten Brandrauchmeldern, nicht positiv und eindeutig bewertet werden können. Hier ist bekannt, das diese Brandmelder durch Verschmutzung und Korrosion altern.
    Der Reduzierung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenfalles sollte immer eine höhere Priorität als der Bestandsschutz haben.

  • Brandmeldeanlagen nach 2006
    Die Konsequenz dieser Erkenntnis zur „Melderalterung“ ist die Regelung für den Meldertausch in der DIN14675/A1:2006-12.
    Ab diesem Zeitpunkt ist der Austausch von Brandrauchmeldern normativ geregelt. Für Brandrauchmelder gilt kein Bestandsschutz.
    Punktförmige und linienförmige Wärmemelder sowie Handfeuermelder sind von dieser gesetzlichen Auflage nicht betroffen.
     
  • Brandmeldeanlagen April 2012
    In dieser Version der DIN 14675:2012-04 wird auch für Brandmeldeanlagen, die vor 2006 in Betrieb genommen wurden, der Austausch von Brandrauchmeldern empfohlen.
     
  • Brandmeldeanlagen April 2018
    In dieser Version der DIN 14675-1:2018-04 wird eine grundsätzliche und einheitliche Aussage getroffen.

    Zitat: „Ein regelmäßiger Austausch von automatischen Brandrauchmeldern ist gemäß Ziffer 11.5.3 zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Brandmeldeanlage zur Erhaltung des Schutzzieles notwendig“.

Empfehlungen
Planer und Errichter sollten den Betreiber der BMA auf die normative Anforderung zum Austausch von Brandrauchmeldern und mögliche Gefahren (Alterung der Brandmelder, reduzierte Meldeempfindlichkeit etc.) hinweisen. Zur Vermeidung von Haftungsansprüchen sollten die Verantwortlichen dieser Pflicht auf jeden Fall nachkommen. Bei einer Ablehnung sollte der Betreiber dieses schriftlich in einer Haftungsfreistellung gegenüber dem Planer/Facherrichter anzeigen.

Beauftragung eines Facherrichters mit einer Zertifizierung gemäß DIN 14675. Zusätzlich zu der Landesbauordnung (Baurecht) und der DIN 14675 sollten mitgeltende Rechtspflichen, wie z.B. die Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers sowie lokale Anforderungen der gesetzgebenden Behörden und der Feuerwehr berücksichtigt werden. Der Meldertausch kann bereits in dem Brandschutzkonzept oder auch in einem Instandhaltungsvertrag festgelegt werden. Auch hier gilt → Bei einer Ablehnung sollte der Betreiber dieses schriftlich in einer Haftungsfreistellung gegenüber dem Planer/Facherrichter anzeigen.

Herstellempfehlung zur Instandhaltung der Brandmelder beachten und ggf. zusätzlich zur Dokumentation der Brandmeldeanlage an den Betreiber übergeben. Es sollten auch Ansaugrauchsysteme in den Meldertausch einbezogen werden, auch wenn diese Maßnahme normativ nicht ausdrücklich gefordert wird. Bei einer offensichtlichen Gefahr für Leib und Leben, die durch nicht durchgeführte Maßnahmen enstehen könnte, sollte die Bauaufsichtsbehörde informiert werden.